Die Statuten - Vorschlag für die 35. GV vom 10. März 2023

Inhaltsverzeichnis

Art. 1                           Name und Sitz

Art. 2                           Zweck

Art. 3                           Mittel

Art. 4                           Organisation des Vereins

Art. 5                           Die Generalversammlung

Art. 6                           Der Vorstand
Art. 7                           Die Revisoren
Art. 8                           Mitgliedschaft
Art. 9                           Erlöschen der Mitgliedschaft

Art. 10                        Austritt und Ausschluss

Art. 11                        Unterschrift

Art. 12                        Haftung

Art. 13                        Statutenänderung

Art. 14                        Auflösung des Vereins

Art. 15                        Inkrafttreten

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Theatergesellschaft Niederbuchsiten besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Niederbuchsiten.

Art. 2 Zweck

Der Verein veranstaltet Unterhaltungsabende mit Theater, welche der Geselligkeit der Allgemeinheit dienen sollen.

Art. 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden.

Art. 4 Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich innert drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres (Kalenderjahres) statt.

Der Vorstand oder mindestens 1/5 aller Vereinsmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Der Vorstand lädt schriftlich mit Beilage der Traktandenliste und mindestens 14 Tage im Voraus zur Generalversammlung ein.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Protokoll der letzten Generalversammlung genehmigen
  2. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren, alle zwei Jahre. Der/die Präsident/in muss einzeln gewählt werden, der restliche Vorstand kann in Globo gewählt werden.
  3. Abnahme des Jahresberichtes
  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  9. Behandlung der Ausschlussrekurse

Jedes Vereinsmitglied hat an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.

Die Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder fasst Vereinsbeschlüsse.

Über Anträge, die nicht schriftlich angekündigt sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

Art. 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern: dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Aktuar/in, dem/der Kassier/in, zwei BeisitzerInnen.

Er führt die notwendigen Massnahmen durch zur Erreichung des Vereinszwecks unter Art. 2.

Der Vorstand setzt die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen fest.

Er beantragt zuhanden der Generalversammlung über Aufnahme und Austrittsgesuche sowie über Ausschlüsse.

Der Vorstand ist für die Überwachung und Handhabung der Statuten sowie für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig.

Art. 7 Die Revisoren

Die Revisoren werden alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Die Revisoren kontrollieren jährlich die Buchführung.

Art. 8 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person mit Interesse am Vereinszweck unter Art 2. kann ein stimmberechtigtes Mitglied werden. Bewerbungen um die Mitgliedschaft sind an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 10                        Austritt und Ausschluss

Wer austreten will, muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung bei der/beim Präsidenten/in schriftlich kündigen.

Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Verein Schaden zufügt, kann von der Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Den Ausgeschlossenen steht der Rekurs an der Generalversammlung offen. Austretenden oder Ausgeschlossenen steht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 11                        Unterschrift

Der Verein wird durch die Kollektivunterschriften des/der Präsidenten/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied verpflichtet.

Art. 12                        Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13                        Statutenänderung

2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder können mit ihrer Zusage die Statuten ändern.

Art. 14                        Auflösung des Vereins

2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder können mit ihrer Zusage den Verein auflösen.

Das Vereinsvermögen wird frühestens ein Jahr nach dem Auflösungsbeschluss einer gemeinnützigen Institution zugewendet.

Art. 15                        Inkrafttreten

Die Vereinsmitglieder haben diese Statuten an der Generalversammlung vom 10. März 2023 angenommen, sie sind ab jetzt in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten und Statutenrevisionen.